Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kletterfabrik Köln GmbH

Inhalt

1 Geltungsbereich

2 Vertragsbedingungen Sportbereich

       2.1 Benutzungsberechtigung

       2.2 Preise, Zahlung, Ermäßigungen

       2.3 Öffnungszeiten

       2.4 Vertragsstrafe, Hausverbot

       2.5 Kündigung, Ruhen, Leistungsstörungen, Stornierung

       2.6 Hausrecht

       2.7 Verleih

       2.8 Zutrittsberechtigung

       2.9 Benutzungsregeln, Anzeigepflicht

3 Haftung, Fundsachen

4 Datenschutzerklärung

5 Sonstiges

6 Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kletterfabrik Köln GmbH

1 Geltungsbereich

       1.1 Die Kletterfabrik Köln GmbH („Kletterfabrik“) betreibt in der Kletterfabrik, Oskar-Jäger-Str. 173, 50825 Köln,
eine Sport- und Kletteranlage („Sportanlage“).

       1.2 Voraussetzung für die Nutzung der Anlage ist die Anerkennung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit den hierin niedergelegten Benutzungs- und Hallenregeln. Minderjährigen sind die Hallenregeln vom Vertragspartner („Kunde“) oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erläutern. Ist der Kunde selbst minderjährig oder anderweitig in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, ist er von seinem gesetzlichen Vertreter über die Benutzungsordnung und die Hallenregeln aufzuklären und auf deren unbedingte Einhaltung hinzuweisen.

2 Vertragsbedingungen Sportbereich 2.1 Benutzungsberechtigung

       2.1.1 Zur Nutzung der Sportanlage (Klettern innen und außen, Bouldern, Trainingsbereich) sind nur
Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der dort auszuführenden Sportarten verfügen oder die durch fachkundige Personen angeleitet werden. Klettern und Bouldern erfordern wegen der damit verbundenen teils erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Kunden.

      2.1.1.1 Nutzung der Autobelays

Die Nutzung der in der Halle befindlichen Autobelays ist nur mit aktuellen und nachweisbaren Sicherungskenntnissen erlaubt. Die Autobelays stehen zu Trainingszwecken für die Nutzung ohne Sicherungspartner*in zur Verfügung.

Insbesondere Kinder dürfen nur unter Aufsicht eines/einer Erziehungsberechtigte(n) die Autobelays nutzen. Das zweckentfremden der Autobelays ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Es sind keine Spielgeräte und sie dienen auch nicht zur Bespaßung von Kindern. Sollten die Begleitperson(en) keine Sicherungskenntnisse besitzen, ist die Nutzung der Autobelays nicht gestattet.

       2.1.2 Kletterfabrik führt im laufenden Betrieb keine Kontrollen durch, ob der Kunde (oder die ihn beim Klettern anleitende Person) über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt bzw. diese anwendet. Es obliegt dem Kunden, dies sicherzustellen.

       2.1.3 Die Sportanlage ist für alle Personen zugänglich, die nicht an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, die eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andere Personen darstellen könnte. Schwangeren wird von der Benutzung der Sportanlage ohne ärztliche Rücksprache abgeraten. Für Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht ein generelles Nutzungsverbot.

       2.1.4 Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Sportanlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Formular: „Erklärung der Erziehungsberechtigten zur Übertragung der Aufsichtspflicht“) ist vorzulegen.

       2.1.5 Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr dürfen die Sportanlage ohne Begleitung einer Aufsichtsperson benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Formular: „Einverständniserklärung für Minderjährige ab 14 Jahren“) vorlegen.

       2.1.6 Minderjährige Teilnehmende an einer Gruppenveranstaltung dürfen die Sportanlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person (Begleitperson für Gruppen) benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde. Die Gruppenleitung hat Kletterfabrik eine vollständige Liste mit den Namen aller minderjährigen Gruppenmitglieder vorzulegen. Die Gruppenleitung bestätigt durch Unterschrift, dass sie für alle minderjährigen Teilnehmer weisungsbefugt und aufsichtspflichtig ist (Formular: „Erklärung für Begleitpersonen von Gruppen“).

       2.1.7 Die Leitung einer Gruppenveranstaltung darf diese auch durchführen, wenn er noch nicht volljährig ist, aber mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Veranstalter das Einverständnis der Erziehungsberechtigten mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung durch diesen Leiter schriftlich auf dem Formular: „Erklärung für Begleitpersonen von Gruppen“ bestätigt.

       2.1.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Benutzerordnung und Hallenregeln von den Kunden in allen Punkten beachtet und eingehalten werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik inkl. Benutzerordnung & Hallenregeln

       2.1.9 Jeder Kunde unterliegt der Weisungsbefugnis des von Kletterfabrik zur Verfügung gestellten Personals.

       2.1.10 Formblätter für Einverständniserklärungen und Listen liegen an der Kasse aus und können auf der Homepage heruntergeladen werden. Sie müssen beim erstmaligen Besuch in der Sportanlage vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgegeben und bei jedem weiteren Eintritt in Kopie an der Kasse vorgelegt werden.

       2.1.11 Die gewerbliche Nutzung der Sportanlage ist nur mit besonderer Zustimmung von Kletterfabrik gestattet. Auf die Genehmigung besteht kein Anspruch.

2.2 Preise, Zahlung, Ermäßigungen

       2.2.1 Die Benutzung der Sportanlage bzw. die Inanspruchnahme der Angebote der Kletterfabrik ist kostenpflichtig.

       2.2.2 Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Änderungen der Preisstruktur behält sich Kletterfabrik vor. Die Preisliste liegt an der Kasse aus und ist auf der Homepage veröffentlicht. Bei Abos kommen Änderungen der Preisstruktur während der Laufzeit nicht zum Tragen.

       2.2.3 Ermäßigte Tarife (s. Ziffer 2.2.4) werden unmittelbar nach Ablauf der Ermäßigungsberechtigung in den jeweils gültigen Normaltarif umgewandelt. Es fallen diesbezüglich keinerlei Umstellungskosten an. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber den Wegfall der Ermäßigungsberechtigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

       2.2.4 Ermäßigungsberechtigt sind Minderjährige, Studenten und Auszubildende. Als Nachweis für die Ermäßigungsberechtigung ist eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Personalausweis, Immatrikulationsbescheinigung/-ausweis, o. ä.) ohne Aufforderung vorzulegen.

       2.2.5 Ermäßigungsberechtige Kunden müssen während ihres Aufenthaltes in der Sportanlage neben der gültigen Eintritts- oder Mitgliedskarte den Berechtigungsnachweis für eine Ermäßigung jederzeit vorlegen können. Bei Verlust wird eine Ausstellungsgebühr von 5,- Euro für eine neue Karte erhoben.

       2.2.6 Den Beleg über die vollständige Entrichtung des Eintrittspreises muss jeder Kunde während der Dauer seines Aufenthaltes in der Sportanlage jederzeit vorlegen können. Als gültiger Beleg gilt die Mitgliedskarte. Abonnenten haben sich durch Vorlage ihrer gültigen Mitgliedskarte an der Kasse zu legitimieren.

       2.2.7 Fehlbuchungskosten, die auf der fehlerhaften Angabe der Kontoverbindung beruhen bzw. Rückbuchungsgebühren, die mangels Deckung des Kontos erfolgen, gehen zu Lasten des Kunden.

       2.2.8 Kletterfabrik ist berechtigt, die Forderungen aus Mitgliedsverträgen an Dritte abzutreten. Kletterfabrik ist auch berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Abrechnungsverfahrens (Rechnungsstellung, Forderungsmanagement) zu beauftragen und hierzu notwendige Daten an diese weiter zu geben.

       2.3 Öffnungszeiten
Die Kunden sind berechtigt, die von ihnen bezahlten Einrichtungen und Angebote der Sportanlage während der offiziellen Öffnungszeiten zu nutzen. Die Öffnungszeiten sind an der Kasse, per Aushang und auf der Homepage veröffentlicht.

       2.4 Vertragsstrafe, Hausverbot

       2.4.1 Bei Nutzung der Sportanlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Benutzerordnung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,- Euro je Verstoß verpflichtet. Die Geltendmachung von (Schadenersatz-) Ansprüchen durch Kletterfabrik bleibt unberührt.

               2.4.2 Der sofortige Verweis aus der Sportanlage – ohne Erstattung des Eintrittspreises – und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten schuldhaft unbefugten Nutzung während eines Zeitraumes von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Benutzerordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten.

      

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik

2.5 Kündigung, Ruhen, Leistungsstörungen, Stornierung

       2.5.1 Verträge mit einer unbefristeten Laufzeit können mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

       2.5.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) ein Kunde wiederholt und trotz Abmahnung oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Hallenregeln verstößt, oder (ii) der Kunde in zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teilbetrags in Verzug gerät, oder (iii) der Kunde während eines Zeitraums, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Kletterfabrik ist nicht berechtigt, gemäß vorstehendem Satz (Ziffern (ii) und (iii)) zu kündigen, wenn der Kunde (i) das ausstehende Entgelt vor Erklärung der Kündigung leistet, oder (ii) unverzüglich nach Erhalt der Kündigung die Entgeltschuld zum Erlöschen bringt, indem er mit einem, vor dem Kündigungsausspruch entstandenen aufrechenbaren Anspruch aufrechnet.

       2.5.3 Bei längerfristiger Krankheit, Schwangerschaft, nicht nur kurzfristiger berufsbedingter Abwesenheit oder vergleichbaren vorübergehenden Verhinderungsgründen kann die Laufzeit des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden, sofern der Kunde einen angemessenen Nachweis über den Verhinderungsgrund erbringt.

       2.5.4 Wird es Kletterfabrik aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Gründe, die Kletterfabrik nicht zu vertreten hat, (zeitweise) unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, so hat der Kunde Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe der versäumten Leistung.

       2.5.5 Veränderte Öffnungszeiten, teilweise Sperrungen des Sportbereichs für Umbau- und Wartungsarbeiten oder Einschränkungen aufgrund von Veranstaltungen begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Recht des Kunden zum Rücktritt oder zur Kündigung bleibt unberührt.

       2.5.6 Die Anmeldung oder Buchung einer Veranstaltung (z. B. Kurse, Kindergeburtstage) ist stets verbindlich. Eine Stornierung ist nur schriftlich unmittelbar gegenüber Kletterfabrik möglich – nicht bei den Trainern, Kursleitern oder anderem Personal

      

Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:

Eine Umbuchung des bereits gebuchten Termins ist nur einmalig bis 14 Tage vor Kursbeginn möglich. Diese wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € pro Person berechnet.

Bei Stornierung, je nach Kurzfristigkeit der Absage:  

- Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Bearbeitungsgebühr 10,00 €
   
- 13 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Veranstaltungsgebühr  
   
- 6 bis 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn o. Nichterscheinen: 100 % der Veranstaltungsgebühr

Unsere Stornierungsbedingungen gelten auch im Krankheitsfall.

Abweichende Stornierungs- und Umbuchungbedingungen siehe jeweiliges Kursangebot .

Wird eine Veranstaltung seitens der Kletterfabrik abgesagt, so kann die Veranstaltungsgebühr zurückerstattet, oder ein neuer Termin mit uns ausgemacht werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

2.5.7 Wird eine Veranstaltung von Kletterfabrik abgesagt, so wird die Veranstaltungsgebühr zurückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein Wechsel in der Kursleitung oder die Zusammenlegung von Kursen begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Veranstaltungsgebühr. Sollte eine Veranstaltung nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen (ärztl. Attest) nicht besucht werden können, wird die verbleibende Gebühr (abzgl. bereits in Anspruch genommener Stunden) zurückerstattet.

2.5.8 11er-Karten müssen bei Erwerb komplett bezahlt werden. Die 11er-Karten können mit anderen Personen der gleichen Preisstufe gmeinsam genutzt werden. Die 11er-Karte berechtigt zur Inanspruchnahme der vertragsgemäßen Leistung für einen unbegrenzten Zeitraum solange das Kontingent noch Guthaben aufweist. Eine Rücknahme einer 11er-Karte ist nicht möglich. Das Guthaben kann aber an eine andere Person der gleichen Preisstufe übertragen werden.

2.6 Hausrecht

       2.6.1 Das Hausrecht über die Sportanlage üben Kletterfabrik und seine Bevollmächtigten aus.

       2.6.2 Den Anweisungen des Personals in der Sportanlage ist Folge zu leisten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Personal befugt, die Sportanlage teilweise oder ganz ohne Erstattung des Eintrittspreises zu räumen und zu schließen und/oder einzelne Kunden von der weiteren Nutzung auszuschließen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik inkl. Benutzerordnung & Hallenregeln

 

2.7 Verleih

       2.7.1 Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der anzuwendenden Techniken und Sicherheitsmaßnahmen verfügen und den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen sicherstellen können.

       2.7.2 Minderjährige sind nur mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (Formular „Einverständniserklärung f. Minderjährige ab 14 Jahren“) zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen berechtigt. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen die Ausrüstungsgegenstände vom jeweiligen Gruppenleiter ausgeliehen werden.

       2.7.3 Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial mit größter Sorgfalt zu behandeln.

       2.7.4 Der Entleiher ist verpflichtet, das Leihmaterial vor Gebrauch auf offensichtliche Mängel (z. B. Scheuerstellen, etc.) zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort zu melden.

       2.7.5 Der Verleih erfolgt nur für die Dauer eines Ausleihtages. Verleihmaterial muss stets am Ausleihtag bis spätestens 15 Minuten vor Betriebsschluss an der Kasse zurückgegeben sein. Ansonsten fallen Leihgebühren in gleicher Höhe für jeden weiteren Tag an. Es ist ein Pfand, beispielsweise ein namentlicher Ausweis zu hinterlegen. Das Material darf nur in der verleihenden Sportanlage benutzt werden.

       2.7.6 Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

2.8 Zutrittsberechtigung

       2.8.1 Zutrittsberechtigt sind nur als Kunden registrierte Personen, die den korrekten Eintrittspreis entrichtet haben oder sich bei Zutritt mit ihrer gültigen Mitgliedskarte eingecheckt haben. Die Mitgliedskarte muss während des Aufenthaltes jederzeit vorgelegt werden können.

       2.8.2 Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen nur die als Kinderbereich gekennzeichneten Flächen unter Beaufsichtigung eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen, zur Aufsicht bevollmächtigten Person benutzen. Ausnahmen bilden die geleiteten Gruppenveranstaltungen (Kindergeburtstage, Kindertraining).

       2.8.3 Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen zur Aufsicht bevollmächtigten Person alle Bereiche der gesamten Sportanlage benutzen.

       2.8.4 Minderjährige ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen auch ohne Begleitung, jedoch nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, alle Sportbereiche benutzen.

2.9 Benutzungsregeln, Anzeigepflicht

       2.9.1 Das Sportangebot des Betreibers besteht zum Teil aus Sportarten mit erhöhtem Verletzungsrisiko (Bouldern, Klettern etc.), die aufgrund der Gefahr ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortung erfordern. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die nachfolgenden Regeln bestimmt, die jeder Kunde der Sportanlage zu beachten hat, um mögliche Gefahren für sich und andere zu minimieren. Eine Sicherheitseinweisung durch den Betreiber erfolgt nicht.

       2.9.2 Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Sportanlage zu beaufsichtigen. Das Spielen außerhalb des Kinderbereichs ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort nicht abgelegt werden.

       2.9.3 Jeder Kunde hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Kunden zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Kunde hat damit zu rechnen, dass er durch andere Kunden oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden

       könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik

       2.9.4 Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht sportlich genutzt werden. Es darf auf keinem Wandbereich über die Wandobergrenze geklettert werden, es sei denn die Bereiche sind gesondert ausgewiesen. Die Sportbereiche dürfen von oben nicht betreten werden (Ausnahme Boulderpilz und Piratenschiff im Kinderbereich).

       2.9.5 Künstliche Klettergriffe und sonstige Hangelelemente, Hindernisse und Sportgeräte können sich
jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kunden und andere Personen gefährden oder verletzen. Lose oder beschädigte Elemente, sind dem Hallenpersonal unverzüglich zu melden.

       2.9.6 In Außenanlagen können witterungsbedingt besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, starken Wind, Eis und Schnee bestehen.

       2.9.7 Jeder Unfall ist dem Personal an der Kasse unverzüglich zur Protokollierung (Formular: „Unfallprotokoll“) anzuzeigen.

       2.9.8 Sachschäden sind ebenfalls unverzüglich und vor dem Verlassen der Sportanlage dem Personal an der Kasse anzuzeigen und ggf. zu protokollieren.

 

3 Haftung, Fundsachen

       3.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Kletterfabrik bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

       3.2 Auf Schadensersatz haftet Kletterfabrik – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kletterfabrik vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

       a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

       b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht: Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

       3.3 Die sich aus Ziffer 3.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Kletterfabrik nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Kletterfabrik einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

       3.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten insbesondere auch für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die von dem Kunden oder anderen Kunden mitgebracht wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Garderobe, Umkleide und für in den abschließbaren Spinden aufbewahrten Wertsachen und andere Gegenstände. Die Spinde werden jeden Abend nach Betriebsschluss geleert.

       3.5 Zurückgelassene und aufgefundene Sachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Die Sachen werden drei Monate aufbewahrt; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ein Verwahrungsvertrag wird hierdurch nicht begründet. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet.

4 Datenschutzerklärung

       4.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verwendet. Eine Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

       4.2 Sofern der Betreiber (i) die Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen (Abos) an Dritte abtritt, (ii) einen Dritten mit der Verwaltung der Abo-Kunden beauftragt, (iii) einen Dritten beauftragt, interne Auswertungen oder interne Statistiken zu erstellen, (iv) das Versenden von unternehmensinternen Newslettern durch einen Dritten ausführen lässt, oder (v) sonstige Verwaltungsaufgaben, die der Abwicklung des Vertrages dienen, von einem Dritten ausführen lässt, werden die hierzu benötigten Kundendaten dem Dritten ausschließlich zu dem/den vorgenannten Zweck/en zur Verfügung gestellt.

       4.3 Kunden haben das Recht (sofern und soweit es sich um ihre personenbezogenen Daten handelt):

       a) gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;

       b) gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
verlangen. Insbesondere kann Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik inkl. Benutzerordnung & Hallenregeln

Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten, sofern diese nicht beim Betreiber erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

       c) gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

       d) gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

       e) gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Kunde aber deren Löschung ablehnt und der Betreiber die Daten nicht mehr benötigt, der Kunde jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;

       f) gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die dem Betreiber bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen; und

       g) gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann der Kunde sich hierfür an die Aufsichtsbehörde an seinem üblichen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz oder am Sitz des Betreibers wenden; sowie

       h) die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen Situation ergeben. Zur Ausübung des Widerspruchsrechts genügt eine E-Mail an frank.blaeser@kletterfabrik.koeln.

5 Sonstiges
Kunden sind verpflichtet, Anschriften- und Namensänderungen sowie ggf. Änderungen der Bankverbindung dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.

6 Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

       6.1 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen, haben aber stets Vorrang vor diesen AGB.

       6.2 Der Betreiber behält sich die Anpassung oder Änderung dieser AGB oder einzelner Klauseln vor, soweit dies wegen einer Gesetzesänderung, einer Änderung der Rechtsprechung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist. In diesem Fall wird der Betreiber den Kunden über die beabsichtigte Anpassung bzw. Änderung schriftlich informieren. Der Kunde kann der Geltung der neuen AGB innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Information hierüber widersprechen. Wiederspricht der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, gilt dies als Zustimmung zur Einbeziehung der neuen AGB. Der Betreiber wird den Kunden bei seiner Information nach Satz 2 zugleich auch auf dessen Widerspruchsrecht hinweisen und über die Folgen einer unterbliebenen Reaktion aufklären.

       6.3 Soweit schriftliche Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen abzugeben sind, genügt eine Übermittlung per Telefax, per E-Mail mit Scan der unterzeichneten Erklärung oder per einfachem Brief.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kletterfabrik inkl. Benutzerordnung & Hallenregeln

       6.4 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Kletterfabrik und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

       6.5 Kletterfabrik ist stets berechtigt, bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen. Darüber hinaus sind bei allen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten die für den Geschäftssitz von Kletterfabrik zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist.

       6.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand letzte Änderung 01.11.2020